B&N compliance GmbH
Umweltgutachter Moritz Nückel
Zertifizierung Umwelt- und Energiemanagement
EMAS  ISO 14001  ISO 50001
Prüfungsbefugte Stelle gem. § 35 EnFG
Berichtspflichten EnEfG, EnFG, BfEE

Umweltgutachter sind natürliche Personen, die ein rechtliches Zulassungsverfahren (Umweltauditgesetz) durchlaufen haben und denen das Recht zuerkannt ist, Organisationen (Industrie-, Dienstleistungsunternehmen oder sonstige Einrichtungen) in vielfältiger Weise in Bezug auf relevante Umweltvorschriften zu prüfen.
Als zugelassener Umweltgutachter kann Moritz Nückel folgende Managementsysteme zertifizieren und entsprechende Testate ausstellen:
  • Umweltmanagement nach EMAS-VO (EG) Nr. 1221/09; (EU) 2017/1505 und (EU) 2018/2026
  • Umweltmanagement nach DIN EN ISO 14001:2015
  • Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001:2018
Zulassung DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter:
Moritz Nückel (DE-V-0063)
Zulassungsbereiche / NACE Codes (WZ 2008):
24.33  Herstellung von Kaltpofilen
25.1     Stahl- und Leichtmetallbau
25.2    Herstellung von Metalltanks und -behältern, Heizkörpern, Kessel, Zentralheizungen
25.3    Herstellung von Dampfkesseln
25.5    Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen
25.6    Oberflchenveredlung und Wärmebehandlung, Mechanik
25.7    Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen
25.9    Herstellung von sonstigen Metallwaren
28.11   Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen
28.92  Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen
29.32  Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen
32.99  Herstellung von sonstigen Erzeugnissen, Waren
33.11   Reparatur von Metallerzeugnissen
33.12  Reparatur von Maschinen
33.2    Installation von Maschinen und Ausrüstungen

Energieeinsatz in einem Härteofen – Wärmebehandlung in der Metallbearbeitung (NACE Code 25.6)

Umweltgutachter Moritz Nückel ist prüfungsbefugte Stelle nach § 35 Energiefinanzierungsgesetz in den o.a. NACE-Code Bereichen

Eine „prüfungsbefugte Stelle“ ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 EnFG jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf. In § 2 Nummer 3 EnFG ist geregelt, welche Systeme als Energiemanagementsysteme im Rahmen des EnFG gelten. Als zertifizierte Energiemanagementsysteme bzw. Umweltmanagementsysteme sind in § 2 Nummer 3 Buchstabe a und b EnFG das Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 und das Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 genannt. Daraus folgt, dass jede Stelle/Person als „prüfungsbefugte Stelle“ i.S.d. EnFG gilt, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 und Umweltmanagementsystemen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vornehmen darf.
Trennung von Beratung, Prüfung und Zertifizierung

Vom Umweltgutachter Moritz Nückel wird gewährleistet, dass bei Zertifizierungen von Umweltmanagementsystemen nach EMAS, nach der ISO 50001 und den Prüftätigkeiten als prüfungsbefugte Stelle keine Beratungsleistungen in diesem Zusammenhang durch den Umweltgutachter erfolgen. Die B&N compliance GmbH berät ihre Kunden im Bereich Energie / „grüne Konditionalität“, wenn Zertifizierungen nach ISO 50001, EMAS und Prüfungen durch die prüfungsbefugte Stelle nicht vereinbart und nicht ausgeführt werden.

Anforderungen aus dem Energieeffizienzgesetz

Nach dem Energieeffizienzgesetz § 8 sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 7,5 GWh pro Jahr verpflichtet, innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (18.11.2023), ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50.001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzurichten. Unternehmen, die vor dem 18.11.2021 bereits einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr aufweisen, müssen das EMS bis spätestens 18.07.2025 eingerichtet haben und z.B. durch Umweltgutachter zertifizieren lassen.

Ein Unternehmen, das ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:

  1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.

Gemäß § 9 Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 EnEfG.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.

Nach § 17 Absatz 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz) zu übermitteln. Die Frist zur Übermittlung der Informationen zur Abwärme ist der 01.01.2025. Das Portal für die Plattform für Abwärme ist beim BAFA eingerichtet. Folgende Informationen sind zu übermitteln:

  • Name des Unternehmens, Adresse Standort, Anlage
  • Jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung
  • Zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
  • Vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
  • Durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius
Hinweis zur Online-Energieauditerklärung

Alle „Nicht-KMU“ im Sinne des EDL-G sind zur Abgabe einer Online-Energieauditerklärung spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits / Feststellung der Bagatellschwelle an das BAFA verpflichtet. Unternehmen ohne Energieverbrauch bzw. mit einer Zertifizierung nach ISO 50001 / EMAS müssen diese Online-Erklärung nicht abgeben.

Die Online-Erklärung ist unabhängig von einer möglichen Stichprobenkontrolle abzugeben und ersetzt die Nachweisführung im Rahmen der BAFA Stichprobenkontrolle nicht!

Erklärungen zur „grünen Konditionalität“
Energieeffizienzgesetz / Energiefinanzierungsgesetz

A.1. Eigenerklärung des Unternehmens zum Nachweis der Energieeffizienz nach § 32 Nr. 3 Buchstabe a bis c EnFG i.V.m. § 68 EnFG (Verantwortlich Unternehmen)

A.2. Bestätigung der prüfungsbefugten Stelle der Eigenerklärung des Unternehmens nach § 32 Nr. 3 Buchstabe a bis c EnFG i.V.m. § 68 EnFG (Umweltgutachter):

  • Prüfung der Aufstellung der vom Unternehmen geplanten bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
  • Prüfung der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie die Bewertung der Einsparpotenziale nach DIN 17463
  • Den Auditbericht zum Energiemanagementsystem
  • Eine fundierte Erläuterung, warum im Rahmen des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind, soweit erforderlich
  • Die Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten und eine Erklärung, warum es durch die umzusetzenden Maßnahmen zu einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs geführt hätte, soweit erforderlich

Die prüfungsbefugte Stelle bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung des Unternehmens zutreffend ist.

Die Einsparpotenziale werden nach der DIN 17463 bewertet. Dies beinhaltet eine umfangreiche Bewertung hinsichtlich Best- und Worst-Case-Betrachtung und Finanzierungsmöglichkeiten (Erstellung verantwortliches Unternehmen).

Alle Maßnahmen mit Amortisationszeiten < 3 Jahre sind spätestens innerhalb von 3 Jahren nach dem EnEfG (Energieverbrauch des Unterehmens > 2,5 GWh) umzusetzen. Die EnSimMaV ist seit dem 01.04.2024 nicht mehr gültig. Die identifizierten Maßnahmen vor dem 01.04.2024 sind jedoch in einer Frist von 18 Monaten umzusetzen.

Die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle kann gemeinsam mit dem Zertifizierungs-/Überwachungsaudit nach ISO 50001 erfolgen, kann aber auch in einem separaten Verfahren durchgeführt werden.

Die Bestätigung der prüfungsbefugten Stelle ist spätestens zum Ende der Antragsfrist (jeweils 30. Juni) beim BAFA einzureichen.

BECV-Verordnung

Unternehmen können nach der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ab 2021 Beihilfen bekommen, wenn sie in einem beihilfeberechtigten Sektor des EU-ETS (siehe BECV Anlage zu den §§ 5, 7, 8, 9 / Link unten) tätig sind. Dazu müssen sie ab 2023 über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine EMAS Zertifizierung verfügen und Investitionen in die Dekarbonisierung oder Energieeffizienz nachweisen. Die Investitionshöhe muss 2023-2024 über 50 % der Beihilfe des Vorjahrs und ab 2025 über 80 % der Beihilfe betragen und kann auf 4 Jahre verteilt angerechnet werden.

Die Durchführung der Energieeffizienzmaßnahmen wird durch eine Eigenerklärung des Unternehmens nachgewiesen, die von der prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden muss. Beihilfeanträge sind außerdem durch Wirtschaftsprüfer zu testieren.