B&N compliance GmbH
Umweltgutachter Moritz Nückel
Zertifizierung Umwelt- und Energiemanagement
EMAS ISO 14001 ISO 50001
Prüfungsbefugte Stelle gem. § 35 EnFG
Berichtspflichten EnEfG, EnFG, BfEE
Umweltgutachter sind natürliche Personen, die ein rechtliches Zulassungsverfahren (Umweltauditgesetz) durchlaufen haben und denen das Recht zuerkannt ist, Organisationen (Industrie-, Dienstleistungsunternehmen oder sonstige Einrichtungen) in vielfältiger Weise in Bezug auf Umwelt- und Energievorschriften zu prüfen.
Als zugelassener Umweltgutachter kann Moritz Nückel folgende Managementsysteme zertifizieren und entsprechende Testate ausstellen:
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Umweltmanagement nach EMAS-VO (EG) Nr. 1221/09; (EU) 2017/1505 und (EU) 2018/2026
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Umweltmanagement nach DIN EN ISO 14001:2015
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Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001:2018
Zulassung Moritz Nückel durch die DAU – Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter DE-V-0063
Prüfungsschwerpunkte von Moritz Nückel sind Unternehmen aus der Metallbe- und verarbeitung sowie aus dem Automotive-Bereich.
Eine detaillierte Auflistung aller Zulassungsbereiche (NACE-Codes WZ 2008) sind dem Auszug aus dem statistischen Amt der EU Eurostat im Einzelnen zu entnehmen (Link Eurostat, Zulassungsbereiche Moritz Nückel im Detail)
Energieeinsatz in einem Härteofen – Wärmebehandlung in der Metallbearbeitung (NACE Code 25.6)
Umweltgutachter Moritz Nückel ist prüfungsbefugte Stelle nach § 35 Energiefinanzierungsgesetz in den o.a. NACE-Code Bereichen
Eine „prüfungsbefugte Stelle“ ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 EnFG jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf. In § 2 Nummer 3 EnFG ist geregelt, welche Systeme als Energiemanagementsysteme im Rahmen des EnFG gelten. Als zertifizierte Energiemanagementsysteme bzw. Umweltmanagementsysteme sind in § 2 Nummer 3 Buchstabe a und b EnFG das Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 und das Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 genannt. Daraus folgt, dass jede Stelle/Person als „prüfungsbefugte Stelle“ i.S.d. EnFG gilt, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 und Umweltmanagementsystemen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vornehmen darf.
Trennung von Beratung, Prüfung und Zertifizierung
Vom Umweltgutachter Moritz Nückel wird gewährleistet, dass bei Zertifizierungen von Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie Prüftätigkeiten als prüfungsbefugte Stelle keine Beratungsleistungen durch den Umweltgutachter erfolgen. Die B&N compliance GmbH berät ihre Kunden im Umwelt- und Energiebereich, wenn Prüftätigkeiten vom Umweltgutachter Moritz Nückel nicht vereinbart und nicht ausgeführt werden.
Anforderungen aus dem Energieeffizienzgesetz
Nach dem Energieeffizienzgesetz § 8 sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 7,5 GWh pro Jahr verpflichtet, innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (18.11.2023), ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50.001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzurichten. Unternehmen, die vor dem 18.11.2021 bereits einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr aufweisen, müssen das EMS bis spätestens 18.07.2025 eingerichtet haben und z.B. durch Umweltgutachter zertifizieren lassen.
Ein Unternehmen, das ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:
- Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.
Gemäß § 9 Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 EnEfG.
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
Nach § 17 Absatz 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz) zu übermitteln. Die Frist zur Übermittlung der Informationen zur Abwärme ist der 01.01.2025. Das Portal für die Plattform für Abwärme ist beim BAFA eingerichtet. Folgende Informationen sind zu übermitteln:
- Name des Unternehmens, Adresse Standort, Anlage
- Jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung
- Zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
- Vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
- Durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius
Hinweis zur Online-Energieauditerklärung
Alle „Nicht-KMU“ im Sinne des EDL-G sind zur Abgabe einer Online-Energieauditerklärung spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits / Feststellung der Bagatellschwelle an das BAFA verpflichtet. Unternehmen ohne Energieverbrauch bzw. mit einer Zertifizierung nach ISO 50001 / EMAS müssen diese Online-Erklärung nicht abgeben.
Die Online-Erklärung ist unabhängig von einer möglichen Stichprobenkontrolle abzugeben und ersetzt die Nachweisführung im Rahmen der BAFA Stichprobenkontrolle nicht!
Erklärungen zur „grünen Konditionalität“
Energieeffizienzgesetz / Energiefinanzierungsgesetz
A.1. Eigenerklärung des Unternehmens zum Nachweis der Energieeffizienz nach § 32 Nr. 3 Buchstabe a bis c EnFG i.V.m. § 68 EnFG (Verantwortlich Unternehmen)
A.2. Bestätigung der prüfungsbefugten Stelle der Eigenerklärung des Unternehmens nach § 32 Nr. 3 Buchstabe a bis c EnFG i.V.m. § 68 EnFG (Umweltgutachter):
- Prüfung der Aufstellung der vom Unternehmen geplanten bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
- Prüfung der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie die Bewertung der Einsparpotenziale nach DIN 17463
- Den Auditbericht zum Energiemanagementsystem
- Eine fundierte Erläuterung, warum im Rahmen des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind, soweit erforderlich
- Die Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten und eine Erklärung, warum es durch die umzusetzenden Maßnahmen zu einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs geführt hätte, soweit erforderlich
Die prüfungsbefugte Stelle bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung des Unternehmens zutreffend ist.
Die Einsparpotenziale werden nach der DIN 17463 bewertet. Dies beinhaltet eine umfangreiche Bewertung hinsichtlich Best- und Worst-Case-Betrachtung und Finanzierungsmöglichkeiten (Erstellung verantwortliches Unternehmen).
Alle Maßnahmen mit Amortisationszeiten < 3 Jahre sind spätestens innerhalb von 3 Jahren nach dem EnEfG (Energieverbrauch des Unterehmens > 2,5 GWh) umzusetzen. Die EnSimMaV ist seit dem 01.04.2024 nicht mehr gültig. Die identifizierten Maßnahmen vor dem 01.04.2024 sind jedoch in einer Frist von 18 Monaten umzusetzen.
Die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle kann gemeinsam mit dem Zertifizierungs-/Überwachungsaudit nach ISO 50001 erfolgen, kann aber auch in einem separaten Verfahren durchgeführt werden.
Die Bestätigung der prüfungsbefugten Stelle ist spätestens zum Ende der Antragsfrist (jeweils 30. Juni) beim BAFA einzureichen.
BECV-Verordnung
Unternehmen können nach der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ab 2021 Beihilfen bekommen, wenn sie in einem beihilfeberechtigten Sektor des EU-ETS (siehe BECV Anlage zu den §§ 5, 7, 8, 9 / Link unten) tätig sind. Dazu müssen sie ab 2023 über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine EMAS Zertifizierung verfügen und Investitionen in die Dekarbonisierung oder Energieeffizienz nachweisen. Die Investitionshöhe muss 2023-2024 über 50 % der Beihilfe des Vorjahrs und ab 2025 über 80 % der Beihilfe betragen und kann auf 4 Jahre verteilt angerechnet werden.
Die Durchführung der Energieeffizienzmaßnahmen wird durch eine Eigenerklärung des Unternehmens nachgewiesen, die von der prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden muss. Beihilfeanträge sind außerdem durch Wirtschaftsprüfer zu testieren.
Links:
- En EfG Energieeffizienzgesetz
- En FG Energiefinanzierungsgesetz
- Energieaudits gem. Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
- EMAS Nutzerhandbuch
- EMAS in Deutschland
- EMAS INFO (Linksammlung zum deutschen Umweltrecht)
- Leitlinie zur Prüfung nach EMAS
- Weitere Publikationen zu EMAS
- BECV VO über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
- Hinweispapier für Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)
- Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen zu ökologischen Gegenleistungen
- Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation)
- DEHSt-Excel-Tool für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit „carbon-leakage-oegl-wirtschaftlichkeit“
- Energiesteuergesetz
- Stromsteuergesetz
- Plattform für Abwärme
- Merkblatt für die Plattform für Abwärme
- Technischer Leitfaden für das Portal für Abwärme
- Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE)