B&N compliance GmbH
AwSV Sachverständiger
AwSV Prüfung  Eignungsfeststellung
Gutachten  Genehmigungsplanung
Qualifizierter Planer AwSV TRwS 779

  • Die B&N compliance GmbH ist kompetenter Ansprechpartner für sämtliche Prüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 47 AwSV in Verbindung mit Anlagen 5 und 6 sowie Anlage 7 der AwSV. Das können Prüfungen vor Inbetriebnahme, Prüfungen nach wesentlicher Änderung, wiederkehrende Prüfungen von Anlagen oder Stilllegungsprüfungen im Sinne der AwSV sein
  • Wir erstellen die Genehmigungsplanung für alle AwSV Anlagen einschließlich der Genehmigungsanträge nach § 63 WHG für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen. Für AwSV-relevante Produktionsanlagen erstellen wir die wasserrechtlichen Genehmigungsanträge nach WHG, LWG sowie die erforderlichen Anzeigeanträge nach § 40 AwSV
  • Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) bedürfen gem. Wasserhaushaltsgesetz einer behördlichen Eignungsfeststellung. Hier unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG (z.B. Chemikalienläger, Abfüllplätze, Tankanlagen). Wir erstellen Gutachten im Rahmen der Eignungsfeststellung nach AwSV § 41 (2) sowie AwSV § 42. Und für den Fall, dass keine behördliche Eignungsfeststellung erfolgen muss liefern wir die notwendigen gutachterlichen Stellungnahmen bzgl. der Konformität der betreffenden AwSV Anlagen mit den Gewässerschutzanforderungen. AwSV-relevante Produktionsanlagen sind gem. § 40 AwSV bei der zuständigen Behörde anzeigepflichtig
  • Ein Gutachten nach § 41 AwSV muss die eindeutigen Aussagen enthalten, ob
    • alle Anlagenteile die nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 AwSV erforderlichen Eignungsnachweise aufweisen; dabei sollen die Anlagenteile und ihre Nachweise im Gutachten aufgeführt oder auf entsprechende Unterlagen (z.B. der Anzeige nach § 40 AwSV oder des Genehmigungsantrags) verwiesen werden, und
    • die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt. Dazu ggf. erforderliche zusätzliche Maßnahmen (i.d.R. organisatorischer bzw. infrastruktureller Art, z.B. Kontrollgänge zur Leckageerkennung) sind als Voraussetzungen zu benennen
  • Ein Gutachten nach § 42 AwSV muss die Aussage enthalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bzw. mit welchen zusätzlichen Maßnahmen die Anlagenteile sowie die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllen. Dazu erforderliche Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art sind als Voraussetzungen zu benennen. Anlagenteile, die Eignungsnachweise aufweisen und daher im Gutachten nicht vertieft betrachtet werden, sind aufzulisten

Zusätzliche Dienstleistungen im anlagenbezogenen Gewässerschutz:

  • Für Neuanlagen und nach wesentlichen Änderungen an Bestandsanlagen erstellen wir die erforderlichen Fachgutachten nach den Anforderungen der AwSV und unterstützen Sie bei den vorgeschriebenen Anzeigepflichten bei der Behörde nach § 40 AwSV für die Errichtung und wesentliche Änderung von prüfpflichtigen Anlagen und veränderter Gefährdungsstufen. Wir erstellen AwSV konforme Anlagenbeschreibungen nach § 43 AwSV und Betriebsanweisungen nach § 44 AwSV. Für komplexe Standorte erstellen wir AwSV Anlagenkataster, aus denen alle rechtlichen Anforderungen aus der AwSV und die technischen Grundlagen für die AwSV relevanten Anlagen hervorgehen
  • Wir unterstützen Betreiber bei der Planung und Umsetzung von AwSV relevanten Bauwerken und Anlagen sowie bei Instandsetzungsplänen und Maßnahmen zur Ertüchtigung von nichtkonformen Anlagen
  • Zu unseren Leistungen zählt auch die komplette Genehmigungsplanung für alle AwSV Anlagen
  • Wir überprüfen den genehmigungsrechtlichen Status von AwSV Anlagen und erstellen die wasserrechtlichen Erlaubnisanträge gem. § 8 WHG für AwSV Anlagen, die Anzeigedokumente gem. § 40 AwSV, die Sicherheitskonzepte mit Anlagenbeschreibungen gem. § 43 AwSV sowie alle erforderlichen Dokumente für die zuständige Behörde
  • Auf Wunsch begleiten wir unsere Kunden bei Behördenterminen zu allen AwSV relevanten Fragestellungen
  • Wir sind gerne bereit, eine baubegleitende Überwachung von AwSV relevanten Anlagen zu übernehmen
  • Wir bewerten die Löschwasserrückhaltung nach AwSV § 20 sowie DWA Arbeitsblatt A 779 unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL)  bzw. des VCI Leitfadens von Juli 2017 sowie den Vorgaben aus den vorliegenden Brandschutzkonzepten und entwickeln die baulichen Maßnahmen zur Rückhaltung des Löschwassers
  • Wir führen Schadenanalysen an AwSV Anlagen durch und erstellen die gutachterlichen Stellungnahmen zu den festgestellten Schäden und Mängeln
Unsere Sachverständigen verfügen über Referenzen von über 1500 AwSV (VAwS) Anlagenprüfungen und einer Vielzahl von AwSV Gutachten komplexer Industrieanlagen.

Die B&N compliance GmbH ist vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen als Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV zugelassen (LANUV NW – 52 – 05023 / 2023 / 1.0)

Die Anerkennung gilt für folgende Fachgebiete:
  • Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 47 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit Anlagen 5, 6 und 7 der AwSV
  • die Erstellung von Gutachten im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Absatz 3 sowie nach § 42 Satz 2
  • die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben gemäß § 62 Absatz 1 AwSV

Wir sind qualifizierter Planer nach § 17 AwSV i.V.m. Ziffer 4 TRwS 779

Entsprechend § 17 AwSV i.V.m. Ziffer 4 TRwS 779 müssen Anlagen so geplant werden, dass sie den Besorgnisgrundsatz oder den bestmöglichen Schutz gemäß § 62 WHG sowie die Anforderungen der AwSV erfüllen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik berücksichtigen.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Anforderungen für seine AwSV-Anlagen eingehalten werden. Dazu hat der Betreiber, wenn er selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse für die Planung verfügt, einen Planer zu beauftragen und sich von der Qualifikation des Planers zu überzeugen. Für die Planung sind in Abhängigkeit von Art der zu planenden Anlage Kenntnisse insbesondere
auf dem Gebiet der Auslegung (z.B. Entwurf, Konstruktion bzw. Bemessung, Herstellung, Stilllegung sowie sicherheitstechnische Bewertung) von Anlagen nach AwSV,
der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (u.a. WHG, AwSV, Landesbauordnung und einschlägige zugehörige Verordnungen),
der Anforderungen der einschlägigen TRwS und der darin aufgeführten technischen Regelwerke,
der Eigenschaften von wassergefährdenden Stoffen und deren Einstufung,
dem sicheren Betrieb von Anlagen und Vermeidung von gefährlichen Zuständen,
von Werkstoff-/Materialeigenschaften,
der Qualitätssicherung und
über relevante bautechnische Anforderungen
erforderlich.
Wir verfügen über Fachkenntnisse anderer Rechtsbereiche, zum Beispiel BetrSichV, GefahrstoffV, TRGS 510, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, die für die Planung der AwSV-Anlagen erforderlich sind.

WIR FINDEN IMMER DEN RICHTIGEN WEG

Technische Regeln gem. § 15 AwSV

(1) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbesondere die folgenden Regeln:
  1. technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
  2. technische Regeln, die in der Musterliste der technischen Baubestimmungen oder in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aufgeführt sind, soweit sie den Gewässerschutz betreffen, sowie
  3. DIN-Normen und EN-Normen, soweit sie den Gewässerschutz betreffen und nicht in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik aufgeführt sind
TRwS 779   Allgemeine technische Regeln, Ausgabe Juni 2023
  • Basisregel, gilt immer, wenn in spezieller TRwS nicht abweichendes festgelegt ist
TRwS 780   Oberirdische Rohrleitungen, Ausgabe Mai 2018
  • 2 Teile, öffnet Betreibern die Option auf sekundäre Barrieren zu verzichten, Erhöhung der Anforderungen an primäre Barriere. Betriebliche Überwachung und Prüfungen, um auf sekundäre Barrieren verzichten zu können
TRwS 781   Tankstellen für Kraftfahrzeuge, Ausgabe Dezember 2018
  • Weißdruck Januar 2024
TRwS 785   Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen
  • Ausgabe August 2024
TRwS 786   Ausführung von Dichtflächen, Ausgabe Oktober 2020
  • Bauausführung zulässiger Dichtflächen in Abhängigkeit der Beanspruchungsdauer
TRwS 787   Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen, Ausgabe September 2023
  • Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
    Weißdruck September 2023
TRwS 788   Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen, Ausgabe November 2021
  • Aufstellungsmöglichkeit für neue Flachbodentanks mit Doppelboden entsprechender Sicherheit, Bedingungen für den Weiterbetrieb bestehender Flachbodentanks
TRwS 789   Bestehende unterirdische Rohrleitungen, Ausgabe Dezember 2017
  • Voraussetzungen für den sicheren Weiterbetrieb von bestehenden unterirdischen Rohrleitungen, die nicht den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften entsprechen
TRwS 790   Bestehende einwandige unterirdische Behälter aus metallischen Werkstoffen, Ausgabe Dezember 2010
  • Voraussetzungen für den sicheren Weiterbetrieb von bestehenden unterirdischen Behältern aus metallischen Werkstoffen, die nicht den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften entsprechen
TRwS 791   Heizölverbraucheranlagen, Ausgabe Juli 2022
TRwS 792   JGS-Anlagen, Ausgabe August 2018
TRwS 793   Biogasanlagen (BGA), Ausgabe März 2021
Merkblatt 799  Betankung von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Arbeitsmaschinen auf Baustellen, in der Land- und Forstwirtschaft, in Sand- und Kiesgruben oder in ähnlichen Einrichtungen
Merkblatt BLAK-UmwS Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (LIB) nach der AwSV, Stand 29.05.2024
Merkblatt BLAK-UmwS Anforderungen der AwSV an Windenergieanlagen, Stand 16.05.2023

Die oben aufgeführten technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) enthalten jeweils unter Quellen- und Literaturhinweise Angaben über die zutreffenden DIN Normen, sonstigen Regeln und Richtlinien für das entsprechende Fachgebiet.