B&N compliance GmbH
Wasserrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen
AwSV Sachverständige
Qualifizierter Planer AwSV TRwS 779

Die B&N compliance GmbH ist eine vom LANUF NRW zugelassene AwSV Sachverständigenorganisation, die Windenergieanalgen auf Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen nach dem WHG und der AwSV überprüft.
Beim Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) werden wassergefährdende Stoffe eingesetzt. Die Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind in §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgelegt. Einzelheiten zu dieser Thematik sind den relevanten technischen Regelwerken der DWA (TRwS) sowie DIN Normen zu entnehmen, die in § 15 AwSV konkretisiert sind.
Wesentliche Teile der WEA, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, sind das Getriebe, Hydrauliksysteme, Kühlflüssigkeitssysteme und die dazugehörigen Rohrleitungen und Schläuche sowie die Transformatoren. Je nach Anlagengröße und Ausführung werden in WEA unterschiedliche Mengen wassergefährdender Stoffe (im Regelfall WGK 1) verwendet.

Wasserrechtliche Anforderungen für Windenergieanlagen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in WEA unterliegen insbesondere dem Besorgnisgrundsatz gemäß § 62 WHG Abs. 1. Konkretisiert werden die für WEA zutreffenden Anforderungen durch die AwSV und den technischen Regelwerken gemäß § 15 AwSV.
Die in WEA verwendeten wassergefährdenden Stoffe (Getriebeöle, Hydraulikflüssigkeiten, Schmiermittel, Öle und Fette, Kühlflüssigkeiten, Isolieröle) sind im Regelfall WGK 1 Stoffe. Die Anlagen, in denen mit diesen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind HBV-Anlagen. Es handelt sich um Anlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen, daher sind die Vorschriften des § 62 WHG und der AwSV auf sie anwendbar.
Einige der in der WEA vorhandenen wassergefährdenden Stoffe müssen regelmäßig ausgetauscht werden. Das Entleeren und das Wiederbefüllen der Anlagen ist ein Abfüllen gem. § 2 Abs. 22 AwSV.
Ist für eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlage) eine Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG in Verbindung mit § 42 AwSV erforderlich, ist mit dem Antrag nach dem BImSchG der Antrag auf Eignungsfeststellung vorzulegen. Auch für Anträge auf Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV, z.B. für Anlagen der Gefährdungsstufe A, für die keine Eignungsfeststellung erforderlich ist und keine bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise vorliegen.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AwSV sind für die wasserrelevanten Anlagen von WEA der Besorgnisgrundsatz gemäß § 62 Abs. 1 WHG und die allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Abs. 2 WHG und § 15 AwSV einzuhalten. Dies gilt auch für HBV Anlagen. Der Betreiber hat eigenverantwortlich Maßnahmen zur Erkennung und die Rückhaltung von austretenden wassergefährdenden Stoffen zu treffen. Eine Prüfpflicht nach AwSV für Anlagen der Gefährdungsstufe A ist nicht vorgeschrieben. Die Anforderungen gemäß dem Besorgnisgrundsatz sind im Rahmen der Eigenverantwortung vom Betreiber jedoch einzuhalten.
Ausgetretene wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 AwSV). Dazu sind die primären Anlagenteile in flüssigkeitsundurchlässigen Rückhalteeinrichtungen (sekundäre Barriere) anzuordnen, deren Rückhaltevolumen dem Volumen entspricht, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen aus der jeweiligen Anlage austreten kann, bzw. – bei Fehlen solcher Sicherheitsvorkehrungen oder nicht ausreichend schnellem Wirksamwerden – dem gesamten Volumen der jeweiligen Anlage (§ 18 Abs. 3 AwSV).
Die primäre Sicherheit muss gewährleisten, dass die Anlagen und Anlagenteile, in denen sich die wassergefährdenden Stoffe befinden, dicht sind und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
Die sekundäre Sicherheit ist eine zweite Sicherheitsbarriere, die beim Versagen des Behälters oder anderer Anlagenteile (z.B. Schlauchleitungen) eine Schädigung der Umwelt verhindert. Dazu zählen insbesondere Auffangwannen, die bei Leckagen austretenden wassergefährdenden Stoffe ohne weiteres menschliche Zutun sicher auffangen.
Oberirdische Rohrleitungen, z.B. Schlauchleitungen, die über die Rückhalteeinrichtungen der Anlagen hinausreichen, müssen grundsätzlich mit einer eigenen Rückhalteeinrichtung oder Ableitfläche in eine Rückhalteeinrichtung ausgerüstet oder doppelwandig sein (§ 21 AwSV).
Einwandige Schlauchleitungen ohne Rückhalteeinrichtung müssen den Anforderungen gem. TRwS 785, Pkt. 4.3.7 entsprechen. Diese Leitungen sind dauerhaft technisch dicht mit der Anlage zu verbinden, z.B. Schraubverbindungen oder Flansche nach TRwS 780, Pkt. 2.1.2.1 und Armaturen nach Pkt. 2.1.3.1.
Bei Abweichungen von den Anforderungen aus den Technischen Regelwerken (z.B. das Fehlen von bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen für einzelne Anlagenteile) kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Abs. 1 des WHG dennoch erfüllt werden. Abweichungen sind möglich, wenn mindestens eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Die Gleichwertigkeit muss auf belastbaren Grundlagen wie z.B. Laboruntersuchungen oder nachweislich geeigneten Techniken beruhen. Abweichungen werden in diesem Zusammenhang bei der Gefährdungsstufe A von der zuständigen Behörde gemäß § 16 Abs. 3 AwSV genehmigt.

Anforderungen an die Rückhaltung

Soweit Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in WEA der AwSV unterliegen (> Bagatellgrenze 220 l), richten sich die Anforderungen an die Rückhalteeinrichtung nach § 18 AwSV.

Abfüllflächen von WEA

Einige der in einer WEA vorhandenen wassergefährdenden Stoffe müssen regelmäßig ausgetauscht werden. Stellplätze, von denen aus die AwSV relevanten Aggregate, z.B. mittels Servicefahrzeugen entleert oder befüllt werden, sind Abfüllflächen im Sinne des § 2 Abs. 18 AwSV und im Regelfall Teile von Abfüllanlagen. Abhängig vom maximalen Volumenstrom beim Abfüllen und der WGK des wassergefährdenden Stoffs ergibt sich die Gefährdungsstufe der Abfüllanlage. Bei WGK 1 kann der maximale Volumenstrom z. B. bis zu 10 m³/min betragen (vgl. § 39 Abs. 4 AwSV), ohne dass sich eine höhere Gefährdungsstufe als A ergibt.
Der Verzicht auf eine Abfüllfläche bedarf bei Abfüllanlagen der Gefährdungsstufe A einer Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV, da Anlagen dieser Gefährdungsstufe vom Erfordernis der Eignungsfeststellung ausgenommen sind (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 1 AwSV). Bei Abfüllanlagen ab Gefährdungsstufe B sind die infrastrukturellen Maßnahmen im Rahmen einer Eignungsfeststellung festzulegen. Ausnahme und Eignungsfeststellung sind ggf. im Rahmen der Genehmigung nach BImSchG zu erteilen.
Sofern Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen in der WEA gelagert werden, sind insbesondere die Anforderungen an Fass- und Gebindelager gemäß § 31 AwSV zu beachten. Auf die grundsätzliche Pflicht zur Eignungsfeststellung wird hingewiesen. Flächen, auf denen Gebinde ab- und/oder aufgeladen werden, sind Umschlagflächen im Sinne des § 2 Abs. 18 AwSV.

Organisatorische Maßnahmen

Der Betreiber einer WEA hat eine Anlagendokumentation gem. § 43 AwSV zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumentation ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben.
Der Betreiber einer WEA hat wahlweise eine Betriebsanweisung oder ein Merkblatt gem. § 44 AwSV zu erstellen und im Anlagenbereich gut sichtbar auszuhängen. Die Meldewege bei Betriebsstörungen und Havarien müssen eindeutig dem Bedienungspersonal aufgezeigt werden.