B&N compliance GmbH
AwSV Fachbetrieb

Die B&N compliance GmbH zertifiziert Unternehmungen, Fachunternehmer, Anlagenbauer, Handwerksbetriebe zum Fachbetrieb nach § 62 AwSV und führt die hierzu erforderlichen Aufnahme- und zweijährigen Regelüberwachungsprüfungen durch.
Im Rahmen von praxisorientierten und fachkompetenten Schulungen erlangen unsere Fachbetriebe die erforderliche Fachkompetenz für die Zulassung und ihre Tätigkeit als WHG Fachbetrieb.
Wir unterstützen unsere Fachbetriebe bei der Durchführung ihrer fachbetrieblichen Tätigkeiten im Hinblick auf eine AwSV konforme Ausführung der Projekte bei ihren Kunden aber auch im Bereich der Werksinstandsetzungen sowie der Errichtung von neuen Anlagen in den AwSV relevanten Unternehmensbereichen.

Keramische Platten – Säureschutzbau

Keramische Platten – Säureschutzbau

Branchen- und Anlagenschwerpunkte der AwSV Fachbetriebe:
  • Oberflächenbehandlungsanlagen (Beiz-, Eloxal-, Galvanik-, Lackieranlagen)
  • Verfahrenstechnische Anlagen
  • Maschinen- und Anlagenbau
  • Metall-, Kunststoff- und glasverarbeitende Industrie
  • Papier-, Stahl- und chemische Industrie
  • Energieversorgung
  • Abfallentsorgung, Recycling
  • Technisches Gebäudemanagement
  • Behälterbau (Stahlbeton, Stahl- und Kunststoff) incl. Aggregate, Füllstandsanzeigen etc.
  • Chemikalienläger, Abfüll- und Umschlaganlagen
  • Tank-, Fass- und Gebindeläger
  • Säureschutzbau
  • Korrosionsschutz für AwSV relevante Anlagen
  • Rohrleitungsbau (Stahl, Kunststoff) incl. Pumpen, Armaturen
  • Heizölverbraucheranlagen
  • Tankstellen
  • Biogas- und JGS-Anlagen
  • Stahlbetonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Asphaltbau, Bituminöse Werkstoffe
  • Verfugungssysteme, Kleben, Schweißen, Beschichten
  • Dichtflächen von Auffangräumen und Ableitflächen
  • Sicherheitseinrichtungen (Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Rückhalteeinrichtungen, Auffangräume, Leckschutzauskleidungen und Leckageerkennungssysteme)

Heizwendelschweissverfahren PE-HD Rohre

Grundsätze zur Zertifizierung und Überwachung der AwSV Fachbetriebe
I. Vorbemerkung

Die Grundsätze zur Zertifizierung und Überwachung bilden die Grundlage für die Überwachung der Fachbetriebe durch eine Sachverständigenorganisation nach einheitlichen Maßstäben. Sie sollen zur Vergleichbarkeit der Zertifizierungen beitragen.

II. Voraussetzungen für die Zertifizierung
1. Anforderungen an die betrieblich verantwortliche Person (Fachbetriebsbeauftragter)

An die Person (Fachbetriebsbeauftragter) werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Er muss über eine geeignete Ausbildung verfügen.
    Nachweis:
    Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk oder Ingenieurabschluss in einem einschlägigen Fachgebiet.
  • Er muss wenigstens über eine zweijährige Praxis in den Tätigkeiten des Fachbetriebes verfügen.
    Nachweis:
    Lebenslauf, Zeugnisse von Arbeitgebern etc.
  • Er muss über allgemeine und grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet des Wasserrechts (d.h. Gewässerschutzrecht und einschlägige Vorschriften benachbarter Rechtsbereiche einschließlich des entsprechenden technischen Regelwerks) sowie über ausreichende technische Kenntnisse über
    • Aufbau und Funktionsweise der Anlagen, deren Sicherheitstechnik und Gefährdungspotenzial
    • Anforderungen an das Verarbeiten der verwendeten Bauprodukte und Anlagenteile und
    • Eigenschaften der wassergefährdenden Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, und deren Auswirkungen im Gewässer verfügen.
      Nachweis:
      Bescheinigung von Fortbildungsveranstaltungen, Lehrgängen oder Schulungen und erfolgreich absolvierter Prüfungen.
      Erstellung einer Literaturliste durch den Fachbetrieb und Bewertung durch die Sachverständigenorganisation.

Behälterinnengummierung

Behälterinnengummierung

2. Anforderungen an das Personal des Fachbetriebes

Personal (z.B. Mitarbeiter der Instandhaltung), das die fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten ausführt, muss über für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Nachweis:
Ausbildungsbestätigungen (z.B. werkstoffabhängiges Schweißerzeugnis), ggf. zusätzlich erforderliche Nachweise über die Schulung durch Hersteller von Produkten (z.B. Beschichtungen, Fugenabdichtsysteme).

3. Anforderungen an die Arbeitsbedingungen

Die Arbeitsbedingungen müssen die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten. Beispielsweise sind die zeitlichen Vorgaben im Arbeitsablauf so zu wählen, dass Aushärtezeiten bestimmter Werkstoffe eingehalten werden können.
Nachweis:
Schriftliche Arbeitsanweisung und Bewertung durch die Sachverständigenorganisation.

Keramische Platten – Säureschutzbau

4. Anforderungen an die Ausrüstung
  • Der Betrieb muss über geeignete Geräte, Hilfsmittel und Prüfeinrichtungen verfügen, um die Tätigkeiten ordnungsgemäß und sicher durchführen zu können. Wenn der Fachbetrieb z.B. in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden will oder selber mit Stoffen umgeht, die zu einer Explosionsgefahr führen, sind besondere explosionsgeschützte Geräte und Einrichtungen in Abhängigkeit von der zu erwartenden Zoneneinteilung erforderlich.
    Nachweis:
    Erstellung einer Geräteliste durch den Fachbetrieb und Bewertung durch die Sachverständigenorganisation i.V.m. einer Betriebsbesichtigung.
  • Der Betrieb muss über die für seine Tätigkeit aktuellen wasserrechtlichen Regelwerke verfügen, ggf. auch Explosionsschutzregelwerke.
    Nachweis:
    Erstellung einer Literaturliste durch den Fachbetrieb und Bewertung durch die Sachverständigenorganisation.

Schaltschrankbau

Chemikaliendosieranlage

5. Beurteilung praktischer Tätigkeiten

Die ausreichende Fachkunde für die Ausübung der Fachbetriebstätigkeit ist an einer von diesem Betrieb betreuten Anlage nachzuweisen. Die Beurteilung der praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätigkeiten kann im Rahmen der Prüfung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach AwSV erfolgen, ist jedoch als eigenständige Maßnahme zu betrachten und in einem eigenständigen Dokument zu dokumentieren.

Bei  Betrieben, die nur an betriebseigenen oder selbst hergestellten Anlagen tätig werden, ist eine Beurteilung der Referenztätigkeit an dieser Anlage ausreichend.
Nachweis:
Begutachtung durch die Sachverständigenorganisation. Der Nachweis sollte bei der erstmaligen Prüfung einer Anlage erfolgen.

Chemikalienbeständige Behälterauskleidung

III. Wiederkehrende Überwachung AwSV Fachbetriebe
1. Ort der Überwachung

Die wiederkehrende Überwachung erfolgt am Sitz des Fachbetriebes bzw. der Betriebsstätten unter Beteiligung der betrieblich verantwortlichen Person.

2. Inhalt der wiederkehrenden Überwachung

Die Inhalte der wiederkehrenden Überwachung umfassen mindestens folgende Punkte:

  • Klärung des Fortbestandes bzw. vorhandener Änderungen der Tätigkeiten des Fachbetriebes.
    Nachweis:
    Schriftliche Bestätigung des Fachbetriebes.
  • Fortbestand bzw. Wechsel der benannten betrieblich verantwortlichen Person(en).
    Nachweis:
    Schriftliche Bestätigung des Fachbetriebes.
  • Teilnahme an Schulungen, Fortbildungsveranstaltungen, Erfahrungsaustausch etc.
    Nachweis:
    Schulungsnachweise, Teilnehmerlisten, etc.
  • Kenntnisse des Fachbetriebs über die Entwicklung der Fortschreibung der fachbetriebsrelevanten rechtlichen Vorschriften.
    Nachweis:
    Vorlage der entsprechenden Regelwerke, Beurteilung im Rahmen der Überwachungsprüfung, ggf. Schulungsnachweise.
  • Ergebnisse und Qualitätsbeurteilung von praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätigkeiten.
    Nachweis:
    Begutachtung durch die Sachverständigenorganisation an Anlagen, an denen praktische Tätigkeiten durch den Fachbetrieb durchgeführt wurden.
  • Durchgeführte Unterweisung/Überwachung der Mitarbeiter.
    Nachweis:
    Beurteilung im Rahmen der Überwachungsprüfung, Teilnehmerlisten über intern durchgeführte Schulungen/Unterweisungen auf dem Gebiet der fachbetriebsrelevanten Tätigkeiten, Arbeitsanweisungen etc.
  • Fortbestand bzw. Veränderungen bei der Ausrüstung.
    Nachweis:
    Beurteilung im Rahmen der Überwachungsprüfung.
IV. Dokumentation AwSV Fachbetriebe

Die erstmalige und wiederkehrende Überwachung ist in einem Überwachungsbericht zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Laminatbeschichtung

ANRIN Rinnensystem mit DIBt Zulassung

Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der Fachbetriebe

(1)  Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AwSV darf eine Zertifizierung auf bestimmte Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. Diese Tätigkeitsbereiche sind in Absprache zwischen der Sachverständigenorganisation und dem Fachbetrieb so genau zu beschreiben, dass der Betreiber von Anlagen ein aussagekräftiges Bild des Fachbetriebes erhält.

Dazu können z.B. folgende Angaben dienen:

  • Anlagenarten/-teile wie z. B.:
    • Behälter
    • Rohrleitungen incl. Pumpen, Armaturen, Dichtungen
    • Aggregate (z.B. Hydraulik, Werkzeugmaschinen)
    • Sonstige Ausrüstung (z.B. Rührwerk, Begleitheizung, Füllstandsanzeige)
    • Korrosionsschutz
    • Schutzvorkehrungen (z.B. Leckschutzauskleidung, Auffangraum, Flächenabdichtung)
    • Elektro- und MSR-Technik
    • Sicherheitseinrichtungen (z.B. Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Sicherheitsventil)
  • Werkstoffe wie z.B.:
    • Baustahl
    • Edelstahl
    • Kupfer
    • Sonstige Metalle
    • Thermoplaste (z.B. PE, PA, PP)
    • GFK
    • Beton
    • Bituminöse Werkstoffe
    • Sonstige Werkstoffe (z.B. Graphit, Emaille, Blei, Glas)
  • Wassergefährdende Stoffe wie z.B.:
    • Wassergefährdend nicht brennbar
    • Wassergefährdend entzündbar, leicht oder extrem entzündbar
    • Heizöl EL
    • Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas, Jauche, Gülle und Silagesickersaft nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5
  • Tätigkeiten wie z.B.:
    • Beschichten
    • Verfugen
    • Kleben, Laminieren
    • Schweißen
    • Schrauben
    • Pressen
    • Einlagern
    • Verlegen von Rohrleitungen
    • Reinigen
    • Auskleiden
    • Stilllegen
Für den anlagenbezogenen Gewässerschutz machen wir uns stark

(2) Fachbetriebe für Heizölverbraucheranlagen und für Tankstellen:

  • Die Tätigkeit „Heizölverbraucheranlagen“ umfasst:
    • Tankeinbau und Tankaufstellung,
    • Instandhaltung und Instandsetzung
    • Montage von Leckanzeigern,
    • Montage von Überfüllsicherungen,
    • Montage von Rohrleitungen, f. Reinigen,
    • Innenbeschichten,
    • Errichtung und Beschichtung von Auffangräumen,
    • Einbau von Leckschutzauskleidungen,
      ggf. mit einer Einschränkung auf Nicht-Schweißverfahren bei der Montage der Rohrleitungen sowie dem Tankaufstellen.
  • Die Tätigkeit „Tankstellen“ umfasst:
    • Arbeiten am Tank, Zapfsäule bzw. dem Rohrleitungssystem,
    • Arbeiten an der Dichtfläche,
    • Arbeiten am Abscheider,
    • Arbeiten am Gasrückführungs- und pendelsystem,
    • Stilllegen
      bei Fachbetrieben für Eigenverbrauchstankstellen für Diesel ggf. mit weiteren Einschränkungen.

Wenn die Angaben nach Nummer 1 oder 2 auf dem Zertifikat genannt werden, muss der Fachbetrieb sämtliche genannten Tätigkeiten durchführen können.